Hier leben ist wie Urlaub machen...
Eifelgemeinde mit Herz
Parken und Halten im engen Ortsbereich von Birresborn
In den letzen Wochen und Monaten ist vermehrt das verkehrswidrige Parken auf Gehwegen im engen Ortsbereich sowie neben dem Zebrastreifen mehrfach durch Mitbürger gemeldet worden. Die Beschwerden werden in Zukunft durch stichprobenartige Überprüfungen des ruhenden Verkehrs durch das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Gerolstein zur Anzeige gebracht.
Oft können die Gehwege durch ältere Mitbürger, Mütter mit Kinderwagen oder Kinder auf dem Schulweg nur mit dem Betreten der Straße begangen werden.
In nahezu fast allen Fällen ist dieses Verhalten einiger Mitbürger unnötig, da in der Ortsmitte in der Regel ausreichend Parkfläche vorhanden ist. Oft müssten nur ca. 50 m zu gegangen werden um Gefahrenstellen in der Ortslage zu vermeiden.
Ich darf alle Mitbürger im eigenen Interesse höflichst um Beachtung bitten.
Als Anlage möchte ich die Theorie der Straßenverkehrsordnung in das Gedächtnis rufen. Wir sollten allerdings weiterhin
in der Praxis, im normalen Miteinander, den Menschenverstand allen Paragraphen vorziehen.
StVO § 12
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
5. auf Bahnübergängen,
6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
a. Haltverbot (Zeichen 283),
b. eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
c. Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
d. Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
e. Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
f. rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9. an Taxenständen (Zeichen 229).
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
5. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b. außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
6. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
7. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a. Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
b. Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c. Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d. Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e. Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
8. vor Bordsteinabsenkungen.
In Vertretung
Johannes Burggraf
1. Beigeordneter
| Datum | 03.10.2005 |
|---|---|
| Quelle | Johannes Burggraf |
| Gelesen | 3258 mal |